Donnerstag, 18. September 2008

Lärmgrenzwerte auf der Neustädter Bucht

18.09.08 - Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord hat für einen bestimmten Bereich der Neustädter Bucht Lärmgrenzwerte für Sportfahrzeuge erlassen. Danach darf ein Schalldruckpegel von 75 dB(A) bei Booten mit Einzelmotorisierung - gemessen in einem seitlichen Abstand von 25 m - nicht überschritten werden. Für Boote mit mehreren Motoren gilt ein Grenzwert von 78 dB(A). Mit dieser Maßnahme sollen die von Offshore-Booten mit offen liegendem Auspuff ausgehenden unangemessenen Lärmbelästigungen vermieden werden.

Für Boote, die diese Grenzwerte möglicherweise überschreiten, kann eine Messung des Schalldruckpegels durch eine amtliche oder amtlich anerkannte Stelle angeordnet werden. Stellt sich heraus, dass der Grenzwert überschritten wird, trägt der Eigner die Kosten. Anderenfalls muss die Behörde, mithin der Steuerzahler, die Kosten übernehmen. Für die Anordnung zur Vorführung reicht ein „hinreichender Verdacht“ der Wasserschutzpolizei.

Wie dieser hinreichende Verdacht begründet werden soll, wird nicht weiter ausgeführt. Hier vertraut die WSD offensichtlich auf das geschulte Gehör der Beamten. Der Bundesverband Wassersportwirtschaft hatte vorgeschlagen, dass ein Verdacht durch erste Schallmessungen der Wasserschutzpolizei objektiviert werden sollte, um unnötige Verfahren und damit Kosten zu vermeiden. Diesem Vorschlag wurde nicht gefolgt. Der Vorschlag des Verbandes, bei Booten mit mehreren Motoren den Grenzwert entsprechend der EU-Richtlinie 2003/44/EG auf 78 dB(A) zu erhöhen, wurde berücksichtigt. Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.